§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Tanzclub Royal Ludwigshafen" und hat seinen Sitz in Ludwigshafen/Rhein. Er wurde am 05.12.02 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck, Aufgaben
Der Tanzsportclub hat die Aufgabe, den Tanzsport zu pflegen, zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren. Im einzelnen geschieht dies, bzw. soll dies geschehen durch:
• Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen Tanzsportangelegenheiten
• Tanzsportliche Weiterbildung durch Einrichtung und Unterhaltung eines regelmäßigen Tanzsporttrainings unter fachlicher Anleitung eines Tanzsporttrainers und / oder eines Fachübungsleiters
• Förderung des Tanzsports allgemein und die Weiterentwicklung des Tanzsports als Breitensport
• Durchführung und Ausrichtung von Turnieren und Meisterschaften
• Durchführung von Veranstaltungen für die Mitglieder und für außenstehende Freunde des Tanzsports
• Eine besondere Aufgabe ist die Jugendarbeit und Jugendpflege im Sinne der Sportverbände, denen der Verein angeschlossen ist

Der Tanzsportclub ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Tanzsportclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Tanzsportclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Tanzsportclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Tanzsportclub aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landessportverbandes Rheinland Pfalz oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden

§4 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
• Tanzsportverband Rheinland Pfalz e.V.( TRP)
• Deutscher Tanzsportverbandes e.V. (DTV)
• Landessportbund Rheinland Pfalz e.V.

§5 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder
ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
Kinder (bis einschließlich 13 Jahren)
Jugendliche (14-17 Jahre)
Studenten / Auszubildende, Zivil/Wehrdienstleistende bis einschl. 27. Lebensjahr
passive Mitglieder
Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind nur die ordentlichen Mitglieder.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur in schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Bestätigung der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins, insbesondere des Trainings. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod
Zu Punkt 1
Der Austrittserklärung eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende eines jeweiligen Kalenderquartals unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
Zu Punkt 2.1
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedbeitrages über sechs Monate hinaus nicht nachkommt.
Zu Punkt 2.2
Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Dies ist durch den Vorstand zu beschließen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein

§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand
• Die Jugendversammlung

§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres statt und wird durch den Vorstand schriftlich spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand in schriftlicher Form vorgelegt werden. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
- Bericht der Revisoren
- Wirtschaftsplan
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Bestätigung des Jugendwartes
- Wahl von zwei Revisoren
- Anträge
- Verschiedenes
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§10 Der Vorstand
Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzende/er
• 2. Vorsitzende/er
• Schatzmeister/in
• Schriftführer/in
Der Gesamtvorstand besteht aus:
• Geschäftsführendem Vorstand
• Sportwart/in
• Beisitzer/in
• Jugendwart/in
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben; d.h. er kann für einzelne Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind die/der 1. Vorsitzende/er, und sein/e Stellvertreter/in (2. Vorsitzender/de). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl ergänzen.

§11 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Tanzsportclubs im Alter unter 18 Jahren. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Er vertritt die Interessen der Jugend gegenüber dem Vorstand.

§12 Ordnungen
Für alle Mitglieder sind folgende Ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich:
• Turnier - und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes
• Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes
Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

§13 Ehrenordnung
Ehrungen von Mitgliedern sind in der Ehrenordnung geregelt

§14 Auflösung
Über die Auflösung des Tanzsportclubs beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Auflösung oder Aufhebung des Tanzsportclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Rheinland-Pfälzischen Tanzsportverband zu, der es ausschließlich für die Förderung des Tanzsports zu verwenden hat.

§15 Haftung
Die Haftung des Tanzsportclubs richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Der Verein ist gegen Sportunfälle über den Sportbund versichert

§16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Tanzsportclub ist Ludwigshafen/Rhein

§17 Schlussbestimmunq
Diese Satzung tritt mit dem Termin der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen/Rhein in Kraft.